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BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 89/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Schadenersatzforderung gegen einen Kfz-Fahrer, der ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss an dem Unfall beteiligt war - Beschränkung der Schadenersatzpflicht bei Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 89/82
- BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 89/82
Papierfundstellen
- VersR 1984, 137
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80
Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen …
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 89/82
Es meint jedoch unter Bezugnahme auf BGHZ 80, 332, daß der gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch auf 5.000,- DM beschränkt sei, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Beklagten zu 2 leistungsfrei geworden sei.In dem Urteil vom 27. Mai 1981 - BGHZ 80, 332 - hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, das unterschiedliche Ergebnis, das auf einem Zusammentreffen der Regelungen in § 1542 RVO, § 158 c Abs. 4 VVG in Verb. mit § 3 Nr. 6 PflVG und der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vom März 1973 beruht, müsse im Interesse der Gleichbehandlung von im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten durch Beschränkung des Rückgriffsanspruches des SVT auf 5.000,- DM vermieden werden.
"Eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles leistungsfrei ist, auf 5.000,- DM, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Mai 1981 (IVa ZR 66/80) vorgesehen hat, wurde nicht vorgenommen.
Damit ist die verfassungsrechtlich bedenkliche Lage, die den Senat zu seinem erwähnten Urteil in BGHZ 80, 332 f. veranlaßt hat, weitgehend nicht mehr gegeben.
- BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69
Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des …
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 89/82
Dabei ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der SVT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken (vgl. auch BGHZ 57, 96 zu § 640 Abs. 2 RVO; Gitter, Unfallvers. 1982, 190, 192 m.w.N.).Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 57, 96 ff. ab, wonach die Entschließung des SVT über den Regreßverzicht nach § 640 Abs. 1 u. 2 RVO durch die ordentlichen Gerichte überprüft werden kann.